Auftrag und Dienstleistungen des Friedensrichters umfassen:

Hilfestellung und Information bei zwischenmenschlichen Konflikten und Streitigkeiten

Information und Auskunft über das zivilrechtliche Schlichtungsverfahren, über den Verfahrens- und Prozessablauf, sowie über aussergerichtliche Konfliktbeilegung mit Mediation

Erstinstanzliche Schlichtungsbehörde in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Personen,
Firmen, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen, Eigentümer- und Erbengemeinschaften u.a.m. für Zivilklagen wie:

  • Geldforderungsklagen
  • Arbeitsstreitigkeiten
  • vertragsrechtliche Streitigkeiten (Kauf, Werkvertrag, Auftrag)
  • Konsumentenstreitigkeiten
  • erbrechtliche Klagen
  • Nachbarschaftsklagen
  • Stockwerk- oder Miteigentümerklagen
  • Aberkennungsklagen, negative Feststellungsklagen
  • Persönlichkeitsverletzungen
  • und anderes mehr

Ausnahmen:
Steitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen zwischen Vermietern und Mietern sind bei der „Schlichtungsstelle für Mietsachen, Bezirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster“, einzureichen.

Das Schlichtungsverfahren
Der Friedensrichter führt die Streitparteien im Schlichtungsverfahren zu einer gemeinsam erarbeiteten Lösungsvereinbarung. Er hilft die erstarrten Fronten zwischen den Parteien aufzuweichen und das gegenseitige Verständnis zu fördern. Ziel der Vermittlung ist die Konfliktbereinigung durch einen Konsens, den jede Partei als fair annehmen kann. Eine Einigung wird in einer Verfügung festgehalten.
Sind die Parteien zu keiner Vereinbarung bereit und ist der Schlichtungsversuch gescheitert, gibt es folgende Abschlussmöglichkeiten:

  • Auf Antrag der klagenden Partei kann bei einem Streitwert bis Fr. 2'000.00 ein Entscheid (Urteil) gefällt werden.
  • Bei einem Streitwert bis Fr. 5'000.00 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten, der bei Stillschweigen der Parteien ein rechtskräftiger Entscheid wird.
  • In den übrigen Fällen wird der klagenden Partei die Klagebewilligung zur Einreichung an das Gericht erteilt.


Einreichung einer Klage kann schriftlich oder persönlich bei einer Audienz erfolgen. Die Klage (Schlichtungsgesuch) muss im Original unterzeichnet und mit Kopien für jede beklagte Partei eingereicht werden. Das Schlichtungsgesuchs-Formular und weitere Unterlagen finden Sie hier.

Weitere Informationen:

VFZH: Webseite

www.gerichte-zh.ch

Ihre Fragen beantworten wir gerne telefonisch, per Mail oder Brief.