Seit 1. Oktober 2008 gilt im Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip. Das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) gewährt jeder Person das Recht, Einsicht in Behördenakten zu nehmen, sofern keine rechtliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse dagegen sprechen.
Das Öffentlichkeitsprinzip soll das Vertrauen in staatliches Handeln stärken und zur freien Meinungsbildung beitragen. Daher ist eine offene Kommunikation seit jeher ein zentrales Anliegen der Gemeinde Schwerzenbach, leistet sie doch einen wichtigen Beitrag zur Ausübung der demokratischen Rechte.
Wünschen Sie Zugang zu amtlichen Informationen, können Sie ein mündliches oder schriftliches Gesuch an die in der Sache zuständige Stelle richten. Das Gesuch sollte möglichst präzis sein, d.h. möglichst genaue Angaben über den Gegenstand (Ereignis, Sachbereich) und die Bezeichnung der gewünschten Information, das Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft enthalten. Betrifft Ihr Gesuch Daten, welche die Verwaltung über Sie selbst führt (eigene Personendaten), so ist dem Gesuch die Kopie eines gültigen Identitätsausweises (Pass, ID, Ausländerausweis) beizulegen.
Mündliche Gesuche sind möglich, wenn
Die Bereitstellung von amtlichen Informationen auf Gesuch hin ist mit Aufwand verbunden. Die anfallenden Kosten werden der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller in der Regel verrechnet. Betrifft das Gesuch ausschliesslich die eigenen Personendaten, wird keine Gebühr erhoben. Bei grösseren Beträgen kann eine Vorauszahlung verlangt werden (§ 29 Abs. 3 IDG und § 35 IDV).
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des kantonalen Datenschutzbeauftragten.