Hundehaltende tragen eine grosse Verantwortung und müssen den Anforderungen ihrer Tiere gerecht werden. Informieren Sie sich vor der Anschaffung eines Tiers über die daraus entstehenden Pflichten.
Zuständige Abteilung: Einwohnerdienste
Sie halten neu einen Hund oder sind mit Ihrem Hund nach Schwerzenbach gezogen?
Hunde müssten innert 10 Tagen nach Übernahme oder Zuzug bei der Wohngemeinde angemeldet werden. In der gleichen Frist muss ein Halterwechsel oder der Tod des Hundes gemeldet werden.
Für die Anmeldung wird der Hundeausweis benötigt, falls Sie mit dem Hund bereits obligatorische Kurse besucht haben, bringen Sie bitte auch die Kursbestätigung(en) mit.
Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 20.00, zudem ist die Hundesteuer fürs laufende Jahr bzw. Halbjahr zu begleichen, wenn sie nicht bereits am früheren Wohnort oder vom Vorbesitzer des Hundes bezahlt worden ist.
Alle in der Schweiz wohnhaften Hunde müssen in der Hundedatenbank AMICUS erfasst werden. Die Registrierung des Hundes erfolgt durch den Tierarzt, die des Halters durch die Wohngemeinde.
Bevor Sie erstmalig einen Hund übernehmen, nehmen Sie bitte mit den Einwohnerdiensten Kontakt auf um sich als Hundehalter in der AMICUS erfassen zu lassen. Sie erhalten per Mail oder Brief ein Login und können später Adressänderungen oder die Übernahme bzw. Abgabe eines Hundes selber mutieren.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten vom Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend in beiden Fällen den Hund in Amicus.
Bitte melden Sie die Übernahme eines Hundes, der bereits in der AMICUS erfasst ist, die Weitergabe oder den Tod oder Export eines Hundes innert 10 Tagen in der AMICUS. Die Gemeinde wird via Schnittstelle aus der AMICUS direkt informiert. Bei einem Umzug können Sie zudem die neue Adresse in der AMICUS hinterlegen.
Sie können dies entweder über www.amicus.ch oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.
Die bisherige PetCard kann nicht mehr nachbestellt werden, sondern steht Ihnen als elektronische ePetCard auf animundo zur Verfügung.
Die Hundesteuer (inkl. kantonalen Abgaben) wird jeweils im Februar verrechnet und beträgt jährlich für den ersten Hund Fr. 160.00 und für jeden weiteren Hund Fr. 180.00.
Wenn Sie einen Hund im 2. Halbjahr übernehmen halbiert sich die Hundesteuer, falls ein Hund im 1. Halbjahr stirbt wird die Hundesteuer fürs 2. Halbjahr zurückbezahlt.
Per 1. Juni 2025 ist das revidierte Hundegesetz in Kraft getreten. Neu sind ein theoretischer und ein praktischer Test für alle Hunde / Halter obligatorisch. Das Kursobligatorium gilt für alle Halter, die ab dem 1. Juni 2025 einen Hund neu übernehmen oder mit dem Hund in den Kanton Zürich ziehen.
Theoriekurs
Der Theoriekurs ist verpflichtend für Hundehaltende, die in einer Zürcher Gemeinde leben und für mindestens drei Monate einen Hund halten.
Keine Pflicht zur theoretischen Ausbildung besteht für:
Der Kurs muss bis spätestens 2 Monate nach Übernahme des Hundes absolviert werden. Bitte geben Sie die Kursbestätigung spätestens 3 Monate nach Übernahme bei der Gemeinde ab.
Praxiskurs
Wer sich ab 1. Juni 2025 neu einen Hund zulegt oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zieht, muss einen praktischen Hundekurs absolvieren.
Die praktische Ausbildung umfasst sechs Lektionen und soll frühestens ab Vollendung des sechsten Lebensmonats beginnen und spätestens zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder dem Zuzug abgeschlossen sein. Die praktische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Lernziele erreicht wurden.
Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht
Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie
Weitere Informationen, inkl. eine laufend aktualisierte Liste aller anerkannten HundeausbildnerInnen finden Sie beim Veterinäramt Zürich
Kurspflicht bei Übernahme vor dem 1. Juni 2025
Für Hunde, die vor dem 1. Juni 2025 übernommen werden oder in den Kanton ziehen gilt das Gesetz nicht rückwirkend.
Um Wildtiere zu schützen, besteht vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde.
Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert. Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.