Hundehaltende tragen eine grosse Verantwortung und müssen den Anforderungen ihrer Tiere gerecht werden. Informieren Sie sich vor der Anschaffung eines Tiers über die daraus entstehenden Pflichten.
Zuständige Abteilung: Einwohnerdienste
Sie halten neu einen Hund oder sind mit Ihrem Hund nach Schwerzenbach gezogen?
Hunde müssten innert 10 Tagen nach Übernahme oder Zuzug bei der Wohngemeinde angemeldet werden. In der gleichen Frist muss ein Halterwechsel oder der Tod des Hundes gemeldet werden.
Für die Anmeldung wird der Hundeausweis benötigt, falls Sie mit dem Hund bereits obligatorische Kurse besucht haben, bringen Sie bitte auch die Kursbestätigung(en) mit.
Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 20.00, zudem ist die Hundesteuer fürs laufende Jahr bzw. Halbjahr zu begleichen, wenn sie nicht bereits am früheren Wohnort oder vom Vorbesitzer des Hundes bezahlt worden ist.
Im Kanton Zürich besteht für Hunde des Rassentyps I ein Kursobligatorium. Zum Rassentyp I zählen alle Hunde, die nicht als kleinwüchsig gelten. Ein Hund gilt – unabhängig von Grösse oder Gewicht – nur dann als kleinwüchsig, wenn beide Elterntiere nachweislich kleinwüchsig sind.
Wenn Sie einen Hund neu übernehmen, informieren wir Sie gerne, bis wann Sie welche Kurse absolvieren müssen. Das Veterinäramt Zürich hat zudem einen Kurs-Guide erstellt.
Alle in der Schweiz wohnhaften Hunde müssen in der Hundedatenbank AMICUS erfasst werden. Die Registrierung des Hundes erfolgt durch den Tierarzt, die des Halters durch die Wohngemeinde.
Bevor Sie erstmalig einen Hund übernehmen, nehmen Sie bitte mit den Einwohnerdiensten Kontakt auf um sich als Hundehalter in der AMICUS erfassen zu lassen. Sie erhalten ein Login und können später Adressänderungen oder die Übernahme bzw. Abgabe eines Hundes selber mutieren.
Die Hundesteuer (inkl. kantonalen Abgaben) wird jeweils im Februar verrechnet und beträgt jährlich für den ersten Hund Fr. 160.00 und für jeden weiteren Hund Fr. 180.00.
Wenn Sie einen Hund im 2. Halbjahr übernehmen halbiert sich die Hundesteuer, falls ein Hund im 1. Halbjahr stirbt wird die Hundesteuer fürs 2. Halbjahr zurückbezahlt.
Um Wildtiere zu schützen, besteht vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde.
Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert. Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.