Zweiter Wahlgang Ständerat
Beim zweiten oder bei einem weiteren Wahlgang gelten unter Vorbehalt von §§84a und 84b die Vorschriften für den ersten Wahlgang.
Anordnung des Wahlgangs und Zustellung der Wahlunterlagen
§ 84 a. GPR
Die Anordnung des zweiten Wahlgangs wird mindestens 22 Tage vor dem Wahlgang veröffentlicht.
Für einen zweiten Wahlgang der Erneuerungswahlen der Ständeratsmitglieder im November gelten folgende Mindestfristen, sofern in diesem Monat keine eidgenössische Abstimmung stattfindet:
a. Veröffentlichung der Anordnung des Wahlgangs 15 Tage vor dem Wahlgang,
b. Zustellung der Wahlunterlagen zehn Tage vor dem Wahlgang.
Die Fristen gelten auch für weitere kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, die am Tag des zweiten Wahlgangs stattfinden.
|