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Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet

Öffentliche Auflage

Angaben zum Inhalt
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche. 
Gestützt auf § 15 e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Gemeinde Schwerzenbach den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 67 vom 4. Mai 2026 die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet zuhanden der öffentlichen Auflage im Sinne von § 15 g HWSchV verabschiedet.            

Angaben zur Auflage
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Schwerzenbach die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen vom 8. Mai 2026 bis zum 7. Juli 2026 während 60 Tagen bei der Gemeinde Schwerzenbach, Abteilung Bau und Liegenschaften, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Gewässerräume sind zudem im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.                      

Rechtliche Hinweise
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 7. Juli 2026 mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Kontaktstelle eingereicht werden.   

Frist: 60 Tage
Ablauf der Frist: 07.07.2026
       

Kontaktstelle
Gemeinde Schwerzenbach
Abteilung Bau und Liegenschaften
Bahnhofstrasse 16
8603 Schwerzenbach

 

Dokumente

Technischer Bericht mit Anhängen

Plan 1

Plan 2

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