Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Schwerzenbach den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2030 auf den Sonntag, 12. April 2026, festgelegt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026, statt.
Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde sowie Art. 8 der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- Die Präsidentin bzw. der Präsident und die 6 Mitglieder des Gemeinderats
- Die Präsidentin bzw. der Präsident und die 4 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission
- Die vier Mitglieder der Sozialbehörde mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten
- Die Präsidentin bzw. der Präsident und die 4 Mitglieder der Primarschulpflege
Die Wahl wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Schwerzenbach sowie Art. 9 der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Schwerzenbach sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 19. November 2025, 16:30 Uhr, beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach, eingereicht werden (40-tägige Frist). Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörden eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR). Wählbar in den Gemeinderat, die Rechnungsprüfungskommission, die Sozialbehörde und die Primarschulpflege ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Schwerzenbach hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde sowie Art. 6 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang (§ 84a Abs. 1 GPR). Es müssen somit keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden. Jedoch können beim Gemeinderat Schwerzenbach (wahlleitende Behörde), Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang bestehende gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 84a Abs. 2 GPR).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie online auf www.schwerzenbach.ch veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 5. Dezember 2025 bis 12. Dezember 2025, 14:00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Formulare für die Wahlvorschläge sind ab Eröffnungsdatum der 40-tägigen Frist (10. Oktober 2025) auf www.schwerzenbach.ch sowie bei der Gemeindeverwaltung Schwerzenbach, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach, erhältlich.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Massgebend für den Fristenlauf ist die amtliche Publikation der Anordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (Glattaler) vom Freitag, 10. Oktober 2025.
10. Oktober 2025 - Gemeinderat Schwerzenbach
Formulare und Wahlvorschläge inkl. Beiblatt Kontaktangaben der Vertretungen
- Formular Wahlvorschlag Gemeinderat
- Beiblatt Kontaktangaben Vertretungen Gemeinderat
- Formular Wahlvorschlag Rechnungsprüfungskommission
- Beiblatt Kontaktangaben Vertretungen Rechnungsprüfungskommission
- Formular Wahlvorschlag Sozialbehörde
- Beiblatt Kontaktangaben Sozialbehörde
- Formular Wahlvorschlag Primarschulpflege
- Beiblatt Kontaktangaben Primarschulpflege
- Publikation Glattaler vom 10. Oktober 2025
