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Anpassung Vollzugsbestimmungen zur Personalverordnung

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 3. März 2025 die Anpassung der Vollzugsbestimmungen zur Personalverordnung beschlossen.

Mit Beschluss vom 3. März 2025 hat der Gemeinderat, gestützt auf Art. 25 der Gemeindeordnung sowie Art. 68 der Personalverordnung der Politischen Gemeinde Schwerzenbach, die überarbeitete Fassung der Vollzugsbestimmungen zur Personalverordnung der Politischen Gemeinde genehmigt. Die revidierten Vollzugsbestimmungen zur Personalverordnung treten per 1. April 2025 oder spätestens nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rekurse in Kraft.

Dokumente: 
- Vollzugsbestimmungen zur PVO, gültig ab 1. April 2025
- Vollzugsbestimmungen zur PVO, Anpassungen 
- Publikation Glattaler vom 07.03.2025

Die Vollzugsbestimmungen zur Personalverordnung liegen während 30 Tagen in der Abteilung Präsidiales auf und können während den Schalter-Öffnungszeiten eingesehen werden. Zusätzlich finden Sie die Dokumente auf der Gemeindewebseite. 

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, schriftlich Rekurs erhoben werden. 


Foto von Waldemar auf Unsplash

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